Rechtsfragen für Webseitenbetreiber

Disclaimer: Der folgende Beitrag ist keine juristische Beratung zu rechtlichen Belangen einer Homepage. Wer rechtliche Fragen hat, sollte im Zweifelsfall einen Anwalt konsultieren. Ich versuche nur zusammenfassend wiederzugeben, was der Dozent an jenem Meetup vortrug – ohne Garantie der richtigen Wiedergabe.

Beim WordPress-Meetup im Coworking Space Nürnberg im Rahmen der Nürnberg Web Week ging es um Rechtsfragen für Webseiten-Betreiber. Dozent war Udo Meisen, Mitarbeiter bei Praetor. Die Folien finden sich hier zum Nachlesen.

Domains sind nur vermietet.

Wer eine Domain mietet, schließt in diesem Moment zwei Verträge: eine mit dem Provider und eine mit dem Registrar (z.B. DENIC)

Der Admin-C haftet u.U.

Herr Shell hat im Domainstreit mit Shell bezüglich shell.de vor Gericht verloren.

Tippfehlerdomains sind unzulässig, wegen der Verwechslungsgefahr

Problematisch sind auch heute noch Alleinstellungsbehauptungen in einer Domain: bester-anwalt-nürnberg.de

Steuernummern haben in einem Impressum nichts verloren, weil sie den Finanzbeamten zu einer telefonischen Auskunft an Fremde verleiten könnten.

Im Impressum müssen mind. zwei Kommunikationskanäle vorgehalten werden: E-Mail und ein anderer schneller (Postadresse zählt nicht!)

Impressumabmahnungen können auch Verbraucherschutzverbände durchführen.

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung ist an deutsches Datenschutzrecht angelehnt und wird daher für uns nur wenig ändern.

Bezüglich Datenschutz gilt eine einfache Regel: Verboten ist alles, was nicht erlaubt ist.

IP-Adressen gelten inzwischen als personenbezogen, weil durch die Vorratsdatenspeicherung seitens des Providers auch noch lange die IP-Adresse einer Person zugeordnet werden kann.

Cookie-Law-Banner sind in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben. Google Adsense verlangt diese jedoch vertraglich.

Datenschutzverstöße sind inzwischen wettbewerbsrechtlich relevant, dürfen also auch von Verbraucherschutzverbänden eingeklagt werden.

Für Datenbanken gilt kein Urheberrecht, sondern ein Leistungsschutzrecht.

Den Eifelturm nachts zu fotografieren ist verboten. In Frankreich gibt es keine Panoramafreiheit.

Ein Foto des Bildes der Mona Lisa gilt urheberrechtlich nur als Reproduktion und ist damit nicht urheberrechtlich geschützt.

Framing: Das Einbinden von Youtube-Videos auf der eigenen Website ist urheberrechtlich erlaubt, wenn das hochgeladene Video nicht selbst einen urheberrechtlichen Verstoß darstellt (im Kino mitgeschnittener Blockbuster)

Screenshots einer fremden Website auf die eigene zu stellen ist urheberrechtlich grundsätzlich unproblematisch, wenn die darauf zu erkennenden Bilder, Logo, Texte nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Screenshots/Screencasts von Software, die im Rahmen eines Tutorials verwendet werden sind urheberrechtlich unproblematisch, weil das Zitatrecht einen solchen Umgang gestattet. Man arbeitet ja damit, stellt es in einen erklärenden Kontext.

Es ist unmöglich eine kommerzielle Website in Deutschland zu betreiben, die komplett rechtskonform ist. Man kann nur das diesbezügliche Risiko minimieren.

Webscraping ist grundsätzlich erlaubt. Konkurrenzbeobachtung/Marktforschung ist ja nicht verboten. Eine gescrapte Homepage stellt auch keine Datenbank dar, die nach dem Leistungsschutzrecht geschützt ist. Wer eine Datenbank ausschließlich mit Email-Adressen zusammenscraped und verkauft, könnte theoretisch wegen Mitstörerhaftung belangt werden, da er dem Richter nur schwer erklären könnte, weshalb der Kunde eine solche Datenbank bräuchte, wenn nicht zum Spamversand. Als Beispiel, dass Webscraping grundsätzlich rechtskonform ist, stellen die Dienste dar, die ein Abgeordneter im Rahmen vom Pressedienst in Anspruch nimmt. Dort bekommt er ja zum Beispiel Volltext-Nachrichten-Artikel im Zusammenhang mit seiner Person jeden Morgen in die Mailbox.