[Disclaimer: Ich bin kein Steuerberater und übernehme für die Richtigkeit des Folgenden keine Haftung]
Beispielsweise fallen hierunter Pseudo-Rechnungen an Amazon, um Einnahmen aus Amazon Afiliates zu belegen. (siehe auch)
Dienstleistungen fallen im Umsatzsteuerrecht unter die sog. sonstigen Leistungen. Sonstige Leistungen sind nämlich alle Leistungen außer Lieferungen. Lieferungen sind physisch von A nach B transportierte Gegenstände (Quelle).
Erbringt mein Unternehmen sonstige Leistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland, wird in der von mir gestellten Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Rechnung ist dann eine sog. steuerfreie Rechnung. (Quelle)
Das Unternehmen im EU-Ausland muss man in lexoffice richtig als Kunden anlegen – ein Sammelkunde zur Rechnungserstellung tut’s in diesem Fall nicht. Es muss Steuerfreie Rechnungen erlauben angehakt sein und die Umsatzsteuernummer muss eingetragen werden. (Quelle)
Für Dienstleistungen muss ganz oben rechts Innergemeinschaftliche Leistung (und weil es sich um eine Dienstleistung handelt eben nicht Innergemeinschaftliche Lieferung!) ausgewählt werden. Daraufhin sollte automatisch im Fussbereich der Hinweis auf das Reverse Charge-Verfahren auftauchen:
Mindestens quartalsweise muss eine zusammenfassende Meldung abgegeben werden, es sei denn man ist bloß Kleinunternehmer (Quelle)
Alle Dienstleistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland müssen in lexoffice unter Umsatzsteuer-Zahllast als Nicht steuerbare sonstige Leistungen EU (Position 21) zu finden sein, sonst ist was schief gegangen (Quelle):