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Lexoffice: Rechnungsstellung für DienstLeistungen an Unternehmen im EU-Ausland

[Disclaimer: Ich bin kein Steuerberater und übernehme für die Richtigkeit des Folgenden keine Haftung]

Beispielsweise fallen hierunter Pseudo-Rechnungen an Amazon, um Einnahmen aus Amazon Afiliates zu belegen. (siehe auch)

Dienstleistungen fallen im Umsatzsteuerrecht unter die sog. sonstigen Leistungen. Sonstige Leistungen sind nämlich alle Leistungen außer Lieferungen. Lieferungen sind physisch von A nach B transportierte Gegenstände (Quelle).

Erbringt mein Unternehmen sonstige Leistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland, wird in der von mir gestellten Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Rechnung ist dann eine sog. steuerfreie Rechnung.  (Quelle)

Das Unternehmen im EU-Ausland muss man in lexoffice richtig als Kunden anlegen – ein Sammelkunde zur Rechnungserstellung tut’s in diesem Fall nicht. Es muss Steuerfreie Rechnungen erlauben angehakt sein und die Umsatzsteuernummer muss eingetragen werden. (Quelle)

Für Dienstleistungen muss ganz oben rechts Innergemeinschaftliche Leistung (und weil es sich um eine Dienstleistung handelt eben nicht Innergemeinschaftliche Lieferung!) ausgewählt werden. Daraufhin sollte automatisch im Fussbereich der Hinweis auf das Reverse Charge-Verfahren auftauchen: 

Mindestens quartalsweise muss eine zusammenfassende Meldung abgegeben werden, es sei denn man ist bloß Kleinunternehmer (Quelle)

Alle Dienstleistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland müssen in lexoffice unter Umsatzsteuer-Zahllast als Nicht steuerbare sonstige Leistungen EU (Position 21) zu finden sein, sonst ist was schief gegangen (Quelle):

Privatentnahmen und Privateinlagen

Obwohl ich wissentlich weder Privatentnahmen noch Privateinlagen getätigt habe, habe ich diese auch nicht wissentlich in Lexoffice gebucht.

In Smartsteuer tauchen jedoch irgendwelchen ominösen Beträge auf:

Für diese Steuererklärung habe ich die Beträge gelöscht. Um zukünftig diesen Fehler zu vermeiden, habe ich eine Support-Anfrage an Lexoffice gestellt.

Umsatzsteuerausweis auf Rechungen an Nicht-EU-Unternehmen

bei Lieferung einer Ware / Erbringung einer Dienstleistung
in das nicht europäische Ausland, und das ist bei der Ukraine der Fall,
fällt eine Umsatzsteuer in der Rechnung nicht an.
Es kann netto fakturiert werden.

Tip vom Experten: Fakturieren Sie vorsorglich auch unter der vollständigen
Steueridentifikationsnummer des Bestellers, damit Sie den Drittlandbezug
später nachweisen können. Ansonsten droht im Falle einer Betriebsprüfung
schon bei kleinsten formalen Mängel eine Nachveranlagung und Sie führen
die Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt als Haftungsschaden ab.

ich würde nur darauf hinweisen, daß der Rechnungsempfänger verpflichtet
ist, die Umsatzsteuer nach seinen nationalen Vorgaben zu erfüllen.

Wie Sie so schön sagen, deren Umsatzsteuer ist nicht „Ihr Problem“.

frag-einen-anwalt.de